AGB


I. Anwendbarkeit und Umfang

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln zusammen mit einem individuellen Dienstleistungsvertrag (nachfolgend «Vertrag») Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen für die Lagerung und Lieferung von Gütern (nachfolgend «Dienstleistungen») durch die Serenova AG (nachfolgend «Auftragnehmer») zugunsten von Kundeninnen und Kunden (nachfolgend «Auftraggeber»).
  2. Enthalten der Vertrag und die AGB voneinander abweichende Regelungen, so gehen die individuellen Bestimmungen des Vertrages denjenigen der AGB grundsätzlich vor. Sind jedoch die Bestimmungen des Vertrages unklar oder unvollständig, gelten die Bestimmungen der AGB.
  3. Die AGB gelten durch die Annahme der Offerte durch die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber als akzeptiert.
  4. Die Geltung von allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers wird hiermit ausgeschlossen.

II. Zustandekommen des Auftrages

  1. Die Offerte des Auftragnehmers erfolgt unentgeltlich, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Die Offerte ist während die von dem Auftragnehmer genannten Frist verbindlich. Offerten werden hinfällig, wenn sie 30 Tage nach Eintreffen bei dem Auftraggeber noch nicht angenommen worden sind.
  3. Der Vertrag bzw. Auftrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber (nachfolgend «Auftrag») kommt durch schriftliche Bestätigung der Offerte durch den Auftraggeber zustande.
  4. Der Auftrag ist dem Auftragnehmer online über die Website oder per E-Mail oder Brief zu erteilen. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer den Auftrag bestätigt hat.
  5. Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben sowie Hinweise auf besondere Anforderungen und Gefahren zu enthalten, siehe Ziffer V.
  6. Die Texte in Dokumenten, die dem Auftrag beiliegen, gelten nur dann als Bestandteil des Auftrages, wenn dies so vereinbart wird.

III. Annahme der Güter

  1. Der Auftraggeber avisiert die Ankunft der Güter mindestens 24 Stunden im Voraus. Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sämtliche Güter bei der Anlieferung auf Übereinstimmung mit dem Auftrag und mit den Begleitpapieren zu überprüfen. Stichproben sind zulässig, auch wenn sie mit einem Öffnen der Verpackung verbunden sind. Eine Nichtübereinstimmung ermächtigt den Auftragnehmer zu einem schriftlichen Vorbehalt oder gar zur Ablehnung der gesamten Sendung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den äusseren Zustand des einzulagernden Gutes auf Schäden zu überprüfen und gegebenfalls gegenüber dem Anlieferer schriftlich einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen.
  2. In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Auftragnehmer die Anzahl und Art der Packstücke, auf Wunsch des Auftraggebers auch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei

Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung normalerweise keine Bestätigung des Rohgewichts bzw. der Menge der Güter.

3. Wenn der Auftragnehmer die Güter an den Empfänger, einen Unterbeauftragten, ein Warenlager oder sonst wo abliefert, hat er vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung über die abgelieferten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat der Auftragnehmer beim Auftraggeber eine Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, es wieder an sich zu nehmen.

IV. Lagerung und Überprüfung der Güter

  1. Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Den Namen der Lagerhalter und die Lagerorte hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
  2. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss der Auftraggeber unverzüglich vorbringen. Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen.
  3. Verändert der Auftraggeber bei der Besichtigung die Güter, z.B. durch eine Probeentnahme, kann der Auftragnehmer verlangen, dass Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Auftragnehmers für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, sofern diese auf die Veränderung zurückgehen, die der Auftraggeber vorgenommen hat.
  4. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten durch Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes oder des Lagers dem Auftragnehmer oder Dritten fahrlässig oder mit Absicht zufügen.
  5. Bei Inventurdifferenzen können beide Parteien eine Saldierung des Lagerbestandes vornehmen.
  6. Bei der Lagerhaltung überprüft der Auftragnehmer regelmässig den äusseren Zustand des Gutes. Veränderungen meldet der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber. Ist Gefahr in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach bestem Wissen die nötigen Vorkehrungen zum Schutze der Güter alleine zu treffen.
  7. Dem Auftraggeber steht auf Voranmeldung während der üblichen Geschäftszeit das Besichtigungs- und Kontrollrecht zu. Die Besichtigung und Kontrolle darf nur in Gegenwart des Auftragnehmers erfolgen.

V. Verpackung der Güter

  1. Wird nichts anderes vereinbart, ist der Auftraggeber für die Verpackung der Güter verantwortlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Güter so zu verpacken und zu behandeln, dass keine schädigende Einwirkung auf das Gut selbst, auf das Transportmittel, die übrige Ladung und auf Personen entsteht.
  2. Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar zu gestalten und mit den für ihre auftragsgemässe Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften. Alte Kennzeichen sind zu entfernen oder unkenntlich zu machen.
  1. Packstücke, die zu einer Sendung gehören, sind als zusammengehörig zu bezeichnen und zwar so, dass dies leicht erkennbar ist.
  2. Packstücke sind so herzurichten, dass ein unbefugter Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äusserlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.
  3. Die Verpackung von wertvollen Sachen muss so erfolgen, dass diese vor einer Beschädigung durch den üblichen Transport sicher sind.
  4. Die Verpackung von Gefahrgut muss so erfolgen, dass dieses auch bei Unfällen soweit möglich gesichert ist.
  5. Sind Mängel der Verpackung äusserlich erkennbar, hat der Auftragnehmer das dem Auftraggeber sofort mitzuteilen und Verbesserung zu verlangen. Andernfalls haftet er für die Folgen der Mängel.
  6. Sind Mängel der Verpackung äusserlich nicht erkennbar, haftet der Auftraggeber.

VI. Dokumente und Information über die Güter

  1. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für den Transport notwendigen Dokumente zu übergeben und die Informationen zu erteilen, die für die Abwicklung des Auftrages notwendig sind, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes, den Warenwert für eine Versicherung des Gutes und öffentlich-rechtliche Verpflichtungen.
  2. Sind beim Transport Massnahmen zur Erhaltung der Qualität der Güter notwendig, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer das mitzuteilen.
  3. Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich über die genaue Art der Güter, der Gefahr und die zu ergreifenden Vorsichtsmassnahmen informieren. Dabei hat er die juristischen Vorschriften und Branchenreglemente für die betreffenden Güter zu beachten. Diese Informationen sind bei der Auftragserteilung schriftlich zu übermitteln, damit der Auftragnehmer allenfalls den Auftrag ablehnen, bzw. Massnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags treffen kann.
  4. Sind die Güter besonders wertvoll, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer ebenfalls bei der Erteilung des Auftrages schriftlich darüber zu informieren.
  5. Werden die in Ziffer VI.1 bis VI.4 genannten Informationen dem Auftragnehmer nicht mitgeteilt, kann dieser die Annahme des Gutes verweigern, bereits übernommenes Gut zurückgeben bzw. zur Abholung bereithalten. Dadurch entstehende Auslagen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu vergüten.
  6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die nach Ziffern VI.1 bis VI.4 gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen, ausser wenn es Indizien dafür gibt, dass diese falsch sind. Dann erfolgt die Überprüfung auf Kosten des Auftraggebers.
  7. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, ausser wenn an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.

VII. Zollamtliche Abwicklung

  1. Werden die Waren an einen Bestimmungsort im Ausland verschickt, übernimmt der Auftragnehmer die zollamtliche Abfertigung, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.
  2. Für die zollamtliche Abfertigung kann der Auftragnehmer die dafür erforderlichen Kosten sowie eine besondere Vergütung berechnen.

VIII. Weisungen und Informationspflichten

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber regelmässig über den Stand des Transportes zu informieren, bzw. dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber sich Informationen beschaffen kann.
  2. Nach Beendigung des Geschäfts hat der Auftragnehmer Rechenschaft abzulegen. Er hat die Kosten offen zu legen, wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig ist.
  3. Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Auftragnehmer bis zu einem Widerruf des Auftraggebers massgebend. Wenn der Auftraggeber keine ausreichenden oder ausführbaren Weisungen gegeben hat, darf der Auftragnehmer nach seinem pflichtgemässen Ermessen handeln.
  4. Solange das Gut in Händen des Auftragnehmers ist, hat der Auftraggeber das Recht, dasselbe zurückzuverlangen. Er hat in dem Fall den Auftragnehmer für die Kosten und sonstige Nachteile zu entschädigen.
  5. Das Recht, die Güter zurückzuverlangen, hat der Auftraggeber nicht
    • ▪  wenn der Auftraggeber sich vom Auftragnehmer einen Empfangsschein hat geben lassen und diesen nicht zurückgeben kann
    • ▪  wenn der Auftragnehmer an den Empfänger eine schriftliche Anzeige von der Ankunft des Gutes zum Zwecke der Abholung abgeschickt hat
    • ▪  wenn der Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsort die Ablieferung verlangt hat.

      In diesen Fällen hat der Auftragnehmer ausschliesslich die Anweisungen des Empfängers zu befolgen. Er ist jedoch dazu, falls sich der Absender/Auftragnehmer einen Empfangsschein hat geben lassen und das Gut noch nicht am Bestimmungsort angekommen ist, nur dann verpflichtet, wenn dem Empfänger dieser Empfangsschein zugestellt worden ist.

  6. Wenn der Auftraggeber nach dem Abschluss des Vertrages verfügt, dass der Auftrag für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen sei, bleibt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer verpflichtet, das verabredete Honorar sowie die sonstigen Aufwendungen zu vergüten.

IX. Termine und Verzögerungen

  1. Die Termine werden beim Vertragsabschluss soweit möglich festgelegt. Sollte das erst später möglich sein, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber so rasch wie möglich zu informieren, bis wann der Transport erfolgen kann.
  2. Treten während des Transportes Verzögerungen oder unvorhergesehene Schwierigkeiten ein, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und dieser hat dem

Auftragnehmer Anweisungen zu geben. Erhält der Auftragnehmer keine Anweisungen kann er nach Gutdünken im Interesse des Auftraggebers handeln.

  1. Wenn die Annahme der Güter gemäss den vereinbarten Bedingungen oder die Zahlung der auf dem Gute haftenden Forderungen verweigert wird, sich der Empfänger nicht meldet oder die Annahme des Gutes verweigert oder wenn sich sonst ein Ablieferungshindernis ergibt, hat der Auftragnehmer sofort den Auftraggeber zu informieren und Weisungen einzuholen. Erhält er diese nicht, ist er befugt, die Güter auf Kosten und Gefahr des Berechtigten nach freier Wahl in einem öffentlichen oder privaten Lagerhaus zu hinterlegen oder wenn die Transportgüter verderben würden diese zu verkaufen. Vor dem Verkauf hat er den Tatbestand amtlich feststellen zu lassen.
  2. Wird in einer den Umständen angemessenen Zeit weder vom Absender noch vom Empfänger über das Frachtgut verfügt, so kann der Auftragnehmer unter Mitwirkung der am Orte der gelegenen Sache zuständigen Amtsstelle das Frachtgut zugunsten des Berechtigten durch einen Kommissionär verkaufen lassen. Er hat den Auftraggeber und den Empfänger vorher darüber zu informieren.

X. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet seinem Auftraggeber dafür, dass er die Ausführung des Auftrages und die Auswahl der Unterbeauftragten sorgfältig ausführt und die Interessen des Auftraggebers wahrt.
  2. Der Auftragnehmer ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch höhere Gewalt bzw. durch Umstände entstanden ist, die weder der Auftragnehmer noch seine Unterbeauftragten vermeiden und/ oder deren Folgen sie nicht abwenden konnten.
  3. Wenn ein Transportgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen. Der Auftragnehmer haftet auch für allen Schaden, der aus Verspätung in der Ablieferung, aus Beschädigung oder aus teilweisem Untergang des Gutes entstanden ist. Ohne besondere Verabredung kann ein höherer Schadenersatz als für gänzlichen Verlust nicht verlangt werden. Der Auftragnehmer kann sich von der Haftung befreien, wenn er beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, durch ein Verschulden des Absenders oder des Empfängers verursacht wurde oder auf Umständen beruhte, die durch seine Sorgfalt nicht abzuwenden waren.
  4. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für alle Unfälle und Fehler, die auf dem übernommenen Transport vorkommen, auch wenn sie von Unterbeauftragten verursacht wurden. Der Auftragnehmer kann Regress nehmen gegen den Frachtführer, dem er das Gut übergeben hat.
  5. Die Haftung kann nach Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag festgelegt werden.
  6. Die Haftung des Auftragnehmers endet im Zeitpunkt, in dem das Transportgut vom Empfänger oder dessen Beauftragten übernommen worden ist. Vorbehalten bleiben die Reklamationsfristen bei verdeckten Mängeln.
  7. Vorbehalte sind schriftlich mit genauer Angabe der Art und des Umfanges der Schäden geltend zu machen. Bei äusserlich erkennbaren Mängeln bei der Annahme der Güter und bei verborgenen Mängeln sofort nach deren Entdeckung.
  8. Der Auftraggeber haftet für die Folgen von unrichtigen, ungenauen oder fehlenden Angaben im Auftrag, bei der Verpackung oder am Transportgut selbst, insbesondere für Güter, die

aufgrund ihrer Eigenschaften gar nicht oder nur unter besonderen Bedingungen angenommen werden oder deren Behandlung besonderen Vorschriften unterliegt. Ebenso haftet er für weitere Schäden, die dem Auftragnehmer aus der Verletzung seiner Verpflichtungen entstehen.

  1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die entstehen, weil notwendige Dokumente nicht vorhanden, unvollständig oder fehlerhaft sind.
  2. Öffentlich-rechtliche staatliche Handlungen, die nicht vom Auftragnehmer oder dessen Unterbeauftragten verursacht werden, berühren die Rechte des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber nicht. Der Auftraggeber vergütet dem Auftragnehmer alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen.
  3. Vorbehalten bleiben die Allgemeine Bestimmungen für Transporte innerhalb der Schweiz / Frachtführerhaftungsbestimmungen (FFHB): https://gatra.ch/frachtf%C3%BChrerhaftbestimmungen-ffhb.pdf

XI. Versicherungen

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen und aufrecht zu erhalten.
  2. Der Auftragnehmer schliesst eine ausreichende Transportversicherung ab oder sorgt dafür, dass seine Unterbeauftragten über eine solche verfügen.

XII. Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Forderungen des Auftragnehmers sind sofort fällig.
  2. Ohne besondere Vereinbarung wird das Transportgut nach den zur Zeit der Übernahme der Güter geltenden Tarifen des Auftragnehmers berechnet. Diese beziehen sich auf die namentlich aufgeführten Leistungen und auf die zu transportierenden Güter. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen.
  3. Die festgesetzte Vergütung gilt für eine unbehinderte Reise. Verläuft die Reise nicht wie vorgesehen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten, inklusive Löhne für Überstunden, Sonn- und Feiertags- oder Nachtarbeit, besonders vergütet.
  4. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle, Abgaben usw. vorauszubezahlen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen.
  5. Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber angewiesen, Frachten, Zölle, Abgaben usw. beim Empfänger der Ware oder Dritten zu erheben und kann oder will der Betreffende die Forderung des Auftragnehmers nicht bezahlen, so haftet der Auftraggeber dafür und für Schaden, den der Auftragnehmer dadurch hat.
  6. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für unrichtige Erhebung von Frachten, Zöllen, Abgaben usw., die er nicht selbst verschuldet hat. Der Auftraggeber ist gegen Vorlage der entsprechenden Belege zur sofortigen Bezahlung von Nachforderungen für Frachten, Zölle, Abgaben usw. verpflichtet. Der Auftragnehmer ist seinerseits verpflichtet, Rückerstattungen unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten.
  7. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer und seine Unterbeauftragten von Verpflichtungen zu befreien, die diese nicht zu vertreten haben.

8. Bestreitet der Empfänger die auf dem Transportgut haftende Forderung, so kann er die Ablieferung nur verlangen, wenn er den streitigen Betrag amtlich hinterlegt. Dieser Betrag tritt in Bezug auf das Retentionsrecht des Absenders/Auftragnehmers an die Stelle des Transportgutes.

XIII. Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die schweizerischen Bestimmungen über Datenschutz einzuhalten, soweit dem nicht andere, z.B. internationale oder ausländische, gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung, wenn ihm Know-how über die zu transportierenden Waren mitgeteilt wird. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages oder wenn dieser gar nicht zustande kommt oder vorzeitig beendet wird. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für den Absender und Unterbeauftragte.

XIV. Beendigung des Auftrages

  1. Der Auftraggeber kann die Rückgabe des Transportgutes fordern, die Ware unterwegs anhalten und an einen anderen Bestimmungsort oder an einen anderen Empfänger weisen, wenn er die daraus entstehenden Kosten sofort bei der entsprechenden Erklärung entrichtet und dem Auftragnehmer den daraus entstehenden Schaden vergütet, siehe auch Ziffer VI.4.
  2. Der Auftragnehmer kann den Auftrag sofort beenden und die Ware auf Kosten des Auftraggebers lagern oder zurückschicken, wenn der Auftraggeber seine Pflichten verletzt hat, z.B. falsche Angaben gemacht hat oder mangelhafte Verpackungen abliefert, siehe Ziffern V und VI. Die bisherigen Leistungen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber in diesem Fall voll zu bezahlen sowie Ersatz für Schäden, die dem Auftragnehmer daraus entstehen.
  3. Das Verfügungsrecht des Absenders/Auftragnehmers fällt dahin und steht dem Empfänger alleine zu, wenn dieser das Transportgut ausgehändigt erhalten hat oder der Auftragnehmer dem Empfänger die Ankunft des Transportgutes zwecks Abholung angezeigt hat oder der Empfänger dessen Ablieferung verlangt hat.
  1. Urheberrecht

    Die auf der Website veröffentlichten Informationen und Inhalte sind urheberrechtlich geschützt und Eigentum vom Auftragnehmer oder des jeweiligen Rechteinhabers. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung oder jede andere Form der Verwertung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers. Die Auftragnehmer und der entsprechende Rechteinhaber behalten sich ausdrücklich alle diesbezüglichen Rechte vor.

  2. Salvatorische Klausel

    Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund rechtswidrig, ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sofern nichts anderes vereinbart, gilt die unwirksame Bestimmung als durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der Bestimmung und dem Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weitestgehend Rechnung trägt. Gleiches gilt für eventuelle Lücken in diesen AGB.

XVII. Schlussbestimmungen

1. Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Normen.

  1. Entstehen Probleme, versuchen die Parteien sich innerhalb eines Jahres gütlich zu einigen. Wenn nötig wird ein Mediator engagiert. Die Kosten für den Mediator tragen die am Konflikt beteiligten Parteien zu gleichen Teilen.
  2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragsnehmers.